Satzung

Wissenschaftliche Gesellschaft für Technische Logistik e. V.

 

Präambel

Technische Logistik ist die ingenieurwissenschaftliche Lehre der Planung, Steuerung und Kontrolle des Material-, Personen-, Energie- und Informationsflusses in Systemen. Sie umfasst vor allem die Aufgabenebenen der Planung und Simulation, der Konstruktion und Produktentwicklung, der Automatisierung sowie des Betriebs und des Managements. Die in der Satzung verwendeten Amtsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Wissenschaftliche Gesellschaft für Technische Logistik“ (abgekürzt WGTL). Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V. “ .
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Gesellschaft ist es, die Wissenschaft auf dem Gebiet der technischen Logistik zu fördern.
(2) Diese Aufgabe erfüllt die Gesellschaft, indem sie insbesondere

  • nationale und internationale Tagungen und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Technischen Logistik im Namen der Gesellschaft durchführt,
  • die institutsübergreifende wissenschaftliche Zusammenarbeit der Mitarbeiter an den Instituten der Mitglieder fördert. Dazu veranstaltet die Gesellschaft (mindestens einmal pro Jahr an wechselnden Hochschulstandorten) Fachkolloquien, an denen im Rahmen der verfügbaren Kapazität Mitarbeiter teilnehmen können
  • die wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Technischen Logistik durch Vergabe von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten wie z.B. Dissertationen fördert,
  • durch Betrieb einer internetgestützten Veröffentlichungsplattform für die zeitnahe Verbreitung von Forschungsergebnissen im nationalen und internationalen Bereich der Technischen Logistik sorgt.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Mitglieder können für eine Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, die über einen vertretbaren Rahmen ihrer Mitarbeit als Mitglied hinausgeht, eine angemessene Entschädigung erhalten, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Andere Zuwendungen irgendwelcher Art aus dem Gesellschaftsvermögen an Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft hat

  • ordentliche Mitglieder
  • assoziierte Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • fördernde Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können universitäre Einrichtungen (als juristische Personen) sowie natürliche Personen, die im Arbeitsfeld der Technischen Logistik in Forschung und Lehre an universitären Einrichtungen tätig sind, werden. Universitäre Einrichtungen werden vertreten durch die dort tätigen Professoren oder Personen in vergleichbaren Positionen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung.

(2) Als assoziierte Mitglieder werden natürliche Personen verstanden, die im Arbeitsfeld der Technischen Logistik in Forschung und Lehre an universitären Einrichtungen eines ordentlichen Mitglieds tätig sind und eine Professur innehaben. Über die Aufnahme soll auf schriftlichen Vorschlag des jeweiligen ordentlichen Mitglieds der Gesellschaft durch die Mitgliederversammlung entschieden werden. Die assoziierten Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Des Weiteren haben sie weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten des In- und Auslandes werden, die sich in hervorragendem Maße um das Forschungsgebiet der Technischen Logistik oder um die Gesellschaft verdient gemacht haben. Dies erfolgt auf schriftlichen Vorschlag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt wie bei ordentlichen Mitgliedern. Die Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Des Weiteren haben sie weder aktives noch passives Wahlrecht.

(4) Förderndes Mitglied kann jede an der Technischen Logistik interessierte natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt wie bei ordentlichen Mitgliedern. Die fördernden Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit den Förderkreis, der die Gesellschaft in ihren Aufgaben unterstützt. Die fördernden Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Des Weiteren haben sie weder aktives noch passives Wahlrecht.

§ 4 Wahlberechtigung

Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die ordentlichen Mitglieder, die assoziierten Mitglieder und die fördernden Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

§ 6 Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet mit deren Ausscheiden aus den jeweiligen universitären Einrichtungen zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt aus der Gesellschaft wird erst zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

§ 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 4/5- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Organe

Organe der Gesellschaft sind: • der Vorstand • die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • der Präsident
  • der Vize-Präsident
  • der Schatzmeister

Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich, der Vorsitzende/die Vorsitzende kann jedoch in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres, alle anderen Amtszeiten beginnen mit Annahme der Wahl. Alljährlich soll etwa 1/3 der Vorstandsmitglieder neu- oder wiedergewählt werden. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sollen nicht im gleichen Jahr ausscheiden. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann eine Zuwahl durch den Vorstand erfolgen, die durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt wird. (3) Die Gesellschaft wird nach § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich und dürfen für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsführer

(1) Falls die Belange der Gesellschaft es erfordern, kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder einen Sekretär bestellen. Der Geschäftsführer oder der Sekretär führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Beschlüssen des Vorstandes in dessen Auftrag. (2) Der Geschäftsführer kann im Auftrag des Vorstands eine Geschäftsstelle einrichten.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und findet in der Regel anlässlich der Jahrestagung der Gesellschaft statt. Die Organisation der Jahrestagung wird im jährlichen Wechsel von jeweils einem ordentlichen Mitglied durchgeführt.

(2) Der Präsident / Die Präsidentin oder – im Falle seiner / ihrer Verhinderung – der Vize-Präsident hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu der Mitgliedsversammlung einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, ist der Vorstand befugt, die Entscheidungen per Umlauf-Verfahren bei den Mitgliedern einzuholen. Ein ordentliches Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Dabei kann ein Mitglied maximal zwei Vollmachten wahrnehmen.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Vorschläge, Anregungen und Beschlüsse für die Arbeit der Gesellschaft,
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Beschlussfassung über den Vorschlag des Vorstandes zur Bestellung eines Geschäftsführers,
  • Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitgliedern,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(6) Soweit in der Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Gesellschaft schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so hat der Vorstand diese mit einer Frist von mindestens vier Wochen innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren ist.

§ 12 Ausschüsse

Vorstand und Mitgliederversammlung können für die Bearbeitung und Prüfung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand ist zu den Ausschusssitzungen einzuladen.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer zu bestellen, die vor der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Schatzmeisters und gegebenenfalls des Geschäftsführers prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5- Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft. Verbleibendes Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke nach § 2 zu verwenden.

§ 15 Überschüsse

Die zur Erfüllung der Ziele der Gesellschaft notwendigen Mittel werden durch die Jahresbeiträge, durch Geldspenden und durch andere Zuwendungen aufgebracht. Kein Mitglied hat aufgrund seiner Mitgliedschaft oder nach seinem Ausscheiden Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und hierzu auch angesammelt werden.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Vorgesehene Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern angezeigt werden.

(2) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die die Auflösung der Gesellschaft bewirken, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke nach § 2 zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung trat mit ihrer Annahme durch die konstituierende Sitzung der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2007 in Kraft. Die Gründungsmitglieder haben dies durch Unterschrift bekundet.

 

Datum der letzten Änderung: 23.09.2020